Grenzbebauung Bayern und Landesnachbarrecht für Garagen, Carports, Gartenhäuser

Grenzbebauung BayernInformationen zur Grenzbebauung in Bayern, worauf muss geachtet werden und welche Vorschriften gibt es bei einer Grenzbebauung in Bayern. Wer einen Carport, das Gartenhaus oder eine Garrage errichten möchte, findet den besten Platz dafür zumeist am Rande des Grundstücks in direkter Grenze zum Nachbarn. Es gibt aber einige Punkte welche man bei einer Grenzbebauung in Bayern beachten muss. Nicht jeder Nachbar ist mit dem Bau eines Carports oder einer Garage einverstanden, hier erfahren Sie welche Vorschriften im Baurecht von Bayern zu beachten sind und was besonders beim Landesnachbarrecht beachtet werden sollte.

Welcher Mindestabstand ist bei einer Grenzbebauung in Bayern einzuhalten ?

Alle Gebäude auf einem Grundstück in Bayern müssen einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten, die Abstandsfläche muss an allen Seiten des Grundstücks eingehalten werden. Die Abstandsflächenregelungen sollen eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleisten und dienen dem Brandschutz. Die Regeln für die Grenzbebauung sind in der Bauordnungen vom Freistaat Bayern festgelegt, grundsätzlich muss dabei die Wandhöhe des geplanten Carports oder der Garage beachtet werden. Die Bauordnung in Bayern schreibt ein bestimmtes Verhältnis von Wandhöhe zum Grenzabstand vor und regelt somit die Maße welche bei einer Grenzbebauung zu beachten sind. In Einzelfällen kann es auch in den einzelnen Kommunen und Städten, Vorschriften und Auflagen geben, die vom Baurecht für den Freistaat Bayern abweichen.

Generell müssen folgende Flächen bzw. Abstände eingehalten werden:

Die einzuhaltende Abstandsfläche wird nach der Wandhöhe bemessen und wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluß der Wand wo diese einen Schnittpunkt mit dem Dach hat. Dabei werden Dächer ab 45 Grad Neigung zu einem Drittel mit berechnet, Dächer mit einer Neigung unter 45 Grad werden bei der Berechnung nicht Berücksichtigt. Dächer ab einer Neigung von 70 Grad wird die Wandhöhe voll berechnet.

Die Abstandsfläche in Wohngebieten entspricht grundsätzlich der vollen Wandhöhe und ist freizuhalten. Da Ausnahmen die Regel bestätigen gibt es auch hier Ausnahmen: wenn die Wandlänge 16 Meter nicht überschreitet reicht auch die halbe Wandhöhe als Abstand aus. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück muss aber in jedem Fall 3 Meter betragen.

Ausnahmeregelungen für Carports und Garagen  in Bayern.

Wer in Bayern einen Carport oder eine Garage bauen möchte welche eine maximale Wandhöhe bis zu 3 Metern und eine Gesamtlänge von 9 Metern nicht überschreitet, kann diese auch ohne Einhaltung einer Abstandsfläche errichten. Das gilt auch für Nebenräume, Aufenthaltsräume und Tiefgarageneinfahrten, Gewächshäuser und Geräteschuppen sofern die Gesamtlänge von 9 Metern nicht überschritten wird.

  • Überschreitet das Grundstück eine Mindestlänge von 42 Metern dürfen sogar noch weitere freistehende Gebäude bis zu einer Höhe von 3 Metern  und einer Gesamtlänge von 5 Metern errichtet werden. Dabei dürfen die Gebäude 50 m3 Brutto-Rauminhalt nicht überschreiten und keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten beinhalten.
  • Hat der Carport oder die Garage ein Dach bzw. Spitzdach muß bis zu einer Neigung von 70 Grad und einer Wandhöhe von 3 Metern kein Mindestabsatnd eingehalten werden. Allerdings darf die Gesamtlänge der Gebäude 15 Meter nicht überschreiten.
  • Der Bebauungsplan einzelner Städte und Gemeinden kann den Bau von Carports oder Garagen an den Grundstücksgrenzen komplett untersagen oder es gelten andere Vorschriften für die Abstände. Das kann mit dem gewünschten Stadtbild oder auch Historisch bedingten Gegebenheiten zusammenhängen. Am besten Erkundigt man sich beim jeweiligen Bauamt in Bayern.
  • Wer von den allgemein gültigen Abstandsflächenvorschriften abweichen will, benötigt zumeist eine Sondergenehmigung, hierzu sollte man sich die Erlaubnis des Nachbarn holen und kann dann die Sondergenehmigung beim Bauamt beantragen.
  • Zudem kann das Landesnachbarrecht in Bayern besondere Auflagen oder auch Unterschiede zum allgemeinen Baurecht enthalten. Das Nachbarrecht regelt unter anderem auch die Bebauung von Grenzzäunen und Einfriedungen.
  • Sonderregelung für Wohngebäude, Nebengebäude, Garagen und Schuppen, welche mit Stroh oder Reet gedeckt sind. Der Artikel 6 der Bayerischen Bauordnung enthält für solche Gebäude spezielle Abstands-Vorschriften aufgrund des Brandschutzes. Es kann sein das solche Gebäude einen Mindestabstand von 12 Metern einhalten müssen.

Ein Carport oder eine bebaute Parkfläche muß einen Zugang zur Strasse oder Verkehrsflächen haben. Hierbei ist das Wegerecht zu beachten wenn Ihr Grundstück nicht an eine öffentliche Straße angrenzt. Auch die Bauform ist wichtig für eine Genehmigung, wird der Carport direkt an das Haus angebaut wird muss eine Baugenehmigung beantragt werden. Ein Anlehncarport gilt als Erweiterung des Hauses und ist Genehmigungspflichtig.

Es gibt auch Sonderfälle bei denen keine Baugenehmigung zu Grenzbebauung in Bayern notwendig sind.

Einfache Stellplätze ohne Dach

Stellplätze für PKW, Motorräder und Fahrräder sind Genehmigungsfrei sofern es keine Sonderreglungen in der Gmeinde gibt.

Nebengebäude und Terassendächer

  • Der Terassendächer, Gartenhäuser und Garagen dürfen nicht Bestandteil eines größeren Bauvorhabens sein, wer beim Hausbau einen Carport oder Terassendach einplant muss diese mit Angeben sie müssen den Richtlinien für den Grenzabstand entsprechen.
  • Die Grundfläche des Carport darf nicht größer als 50 qm sein.
  • Der Carport darf an keiner Stelle höher als 3 Meter sein, auch nicht bei Carports mit Spitzdach.
  • Der Abstand des Carports zur nächsten Grundstücksgrenze darf nicht weniger als 8 Meter betragen.
  • Genehmigungsfrei sind Carports, Gartenhäuser und Garagen wenn diese einem gültigen Bebauungsplan entsprechen.

Pavillions und Gartenhäuser

Benötigen keine Baugenehmigung wenn sie den Grenzabstand einhalten und nicht die Maximal Werte für eine Errichtung ohne Baugenehmigung überschreiten.

Genaue Informationen zum Baurecht und der Grenzbebauung in Bayern findet man im Artikel 6 des Bayrischen Baurechts für Abstandsflächen. Allerdings sollte man wenn man auf der sicheren Seite sein möchte immer beim Bauamt in der Gemeinde Nachfragen. Es kann dort einige Unterschiede zur allgemein gültigen Bauverordnung für die Grenzbebauung in Bayern geben. Sollte es später Probleme mit dem Nachbarn oder bei einer Überprüfung durch das Bauamt geben, muss im schlimmsten Fall der Carport, Garage oder das Gartenhaus abgerissen werden.

Zuletzt aktualisiert 17/05/2023 von carport-admin